Sie erhalten eine Verordnung für medizinische Kompressionsstrümpfe.
Im Sanitätshaus hören Sie:
„Sie müssen noch etwas dazu bezahlen.“
Doch was bedeutet das?
Es kann sich um zwei völlig unterschiedliche Kosten handeln:
Sie ist gesetzlich geregelt.
oder
Diese entstehen zusätzlich, wenn Sie eine Versorgung wählen, die über die von der Krankenkasse finanzierte medizinisch notwendige Versorgung hinausgeht.
Diese Begriffe sollten klar voneinander getrennt werden.
Fragen Sie immer: „Wofür genau bezahle ich diesen Betrag?“
So lässt sich schnell unterscheiden, ob es sich um die gesetzliche Zuzahlung oder um freiwillige Mehrkosten handelt.
Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt grundsätzlich:
der Kosten,
mindestens:
und höchstens:
Die Zuzahlung darf dabei nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels.
Die Versorgung kostet:
80 Euro
10 Prozent davon:
8 Euro
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt:
Die Versorgung kostet:
250 Euro
10 Prozent wären:
25 Euro
Die gesetzliche Zuzahlung ist jedoch begrenzt.
Sie zahlen deshalb:
Das Hilfsmittel kostet:
4 Euro
Dann zahlen Sie nicht mindestens 5 Euro.
Die Zuzahlung kann niemals höher sein als die tatsächlichen Kosten.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind bei Hilfsmitteln grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.
Auch Erwachsene können unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzahlungsbefreiung erhalten.
Gesetzliche Zuzahlungen sollen Versicherte finanziell nicht unbegrenzt belasten.
Die allgemeine Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich:
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für bestimmte schwerwiegend chronisch kranke Versicherte kann sie bei:
liegen.
Ist die persönliche Grenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen für das Kalenderjahr beantragt werden.
Bewahren Sie Belege über gesetzliche Zuzahlungen auf.
Sie können benötigt werden, um gegenüber der Krankenkasse nachzuweisen, wann Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist.
Im Alltag wird häufig von:
Aufzahlung
gesprochen.
Im Hilfsmittelrecht wird oft der Begriff:
verwendet.
Damit sind zusätzliche Kosten gemeint, die entstehen, wenn Versicherte eine Versorgung wählen, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht.
Die Krankenkasse finanziert eine medizinisch geeignete Kompressionsversorgung.
Sie wünschen zusätzlich eine besondere kostenpflichtige Designausführung.
Dann kann gelten:
plus
Dieser Unterschied ist besonders wichtig.
Eine:
kann trotzdem eine gesetzliche Zuzahlung verursachen.
Mehrkostenfrei bedeutet lediglich:
Sie bezahlen keine freiwillige zusätzliche Aufzahlung über die gesetzliche Zuzahlung hinaus.
Grundsätzlich ja.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine Versorgung mit einem medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Hilfsmittel.
Das bedeutet:
Eine therapeutisch geeignete Versorgung sollte nicht davon abhängig sein, dass Sie freiwillig zusätzliche Mehrkosten übernehmen.
Nein.
Entscheidend ist nicht einfach der niedrigste Preis.
Die Versorgung muss:
sein.
Eine billigere Versorgung, die medizinisch nicht geeignet ist, erfüllt diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil sie günstiger ist.
Das ist häufig die entscheidende Frage.
Eine Eigenschaft wird benötigt, damit die Versorgung:
ist.
Eine Eigenschaft wird gewählt, obwohl auch ohne sie eine geeignete Kassenversorgung möglich wäre.
Beispiele können sein:
Bei lymphologischen Kompressionsversorgungen können zusätzliche Eigenschaften medizinisch notwendig sein.
Dazu können je nach individueller Situation beispielsweise gehören:
Entscheidend ist nicht, ob etwas „extra“ aussieht.
Entscheidend ist:
Ein Haftrand wird benötigt, weil der Strumpf sonst ständig herunterrutscht und dadurch therapeutisch nicht zuverlässig getragen werden kann.
Dann handelt es sich möglicherweise um eine medizinisch begründete Eigenschaft.
Eine Person kann eine Kompressionsversorgung aufgrund einer funktionellen Einschränkung sonst nicht selbstständig anlegen.
Ein Reißverschluss ermöglicht erst die sichere Nutzung.
Auch hier kann eine medizinische Begründung relevant sein.
Die medizinisch notwendige Versorgung ist gewährleistet.
Sie möchten zusätzlich eine kostenpflichtige Sonderfarbe.
Dann handelt es sich eher um eine persönliche Zusatzentscheidung.
Nein.
Eine flachgestrickte Kompressionsversorgung ist nicht automatisch eine private Zusatzleistung.
Wenn sie aufgrund:
erforderlich ist, gehört diese Frage zunächst zur medizinischen Versorgung.
Ebenfalls nein.
Eine Maßversorgung kann erforderlich sein, wenn Seriengrößen keine geeignete Passform ermöglichen.
Eine Maßanfertigung ist deshalb nicht automatisch:
Luxus
oder
Wunschversorgung.
Für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie bestehen Festbeträge.
Sie begrenzen grundsätzlich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des entsprechenden Systems.
Die konkrete Vergütung kann zusätzlich durch Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern bestimmt werden.
Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht automatisch:
„Alles oberhalb des Festbetrags muss ich selbst zahlen.“
Zunächst muss geklärt werden, welche medizinisch notwendige Versorgung innerhalb des Versorgungsvertrags möglich ist.
Hilfsmittel werden über Verträge zwischen:
abgegeben.
Nicht jedes Sanitätshaus hat deshalb mit jeder Krankenkasse dieselben Vertragsbedingungen.
Vor einer Versorgung kann die Frage sinnvoll sein:
Eine geeignete medizinische Kassenversorgung ohne freiwillige Mehrkosten muss grundsätzlich möglich sein.
Wenn Ihnen ausschließlich Varianten mit zusätzlicher privater Zahlung angeboten werden, fragen Sie deshalb:
Dann sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie zahlen müssen.
Fragen Sie:
Dieser Satz ist häufig zu ungenau.
Fragen Sie genauer:
Erst dann wissen Sie, was tatsächlich gemeint ist.
Eine Versorgung ist grundsätzlich möglich, Sie wählen aber eine zusätzliche beziehungsweise höherpreisige Variante.
Die Krankenkasse lehnt eine beantragte Leistung oder Versorgungsform ab.
Bei einer echten Ablehnung kann unser Artikel helfen:
➡ Hilfsmittel von der Krankenkasse abgelehnt – Widerspruch richtig vorbereiten
Idealerweise sollten Kosten nachvollziehbar getrennt dargestellt werden.
Zum Beispiel:
Gesetzliche Zuzahlung: 10 Euro
Freiwillige Mehrkosten: 25 Euro
Gesamt:
35 Euro
Dann ist sofort sichtbar, welcher Betrag gesetzlich vorgeschrieben und welcher freiwillig ist.
Der Begriff:
Eigenanteil
wird im Alltag sehr unterschiedlich verwendet.
Er kann gemeint sein als:
Fragen Sie deshalb immer nach einer genauen Aufschlüsselung.
Leistungserbringer müssen Versicherte über entstehende Mehrkosten informieren.
Unterschreiben Sie eine Mehrkostenerklärung deshalb nicht automatisch, sondern lesen Sie:
Ist dieser Betrag die gesetzliche Zuzahlung?
Welche zusätzlichen Mehrkosten entstehen?
Welche konkrete Eigenschaft verursacht sie?
Gibt es eine geeignete mehrkostenfreie Versorgung?
Warum ist die kostenpflichtige Variante für mich sinnvoll?
Dann sollte genau diese medizinische Notwendigkeit geklärt werden.
Möglicherweise helfen:
Die Versorgung sollte dann nicht einfach als freiwilliger Komfortwunsch behandelt werden.
Eine Patientin erhält eine flachgestrickte Maßversorgung.
Das Sanitätshaus nennt:
45 Euro Eigenanteil.
Die Patientin fragt nach.
Die Aufschlüsselung ergibt:
Jetzt kann sie entscheiden:
Möchte ich die Zusatzoption wirklich?
Vorher war das nicht erkennbar.
Eine Patientin benötigt aufgrund wiederkehrender Druckstellen eine besondere Anpassung.
Das Sanitätshaus möchte dafür zusätzliche Kosten berechnen.
Dann sollte geklärt werden:
Ist diese Anpassung medizinisch notwendig?
Wenn ja, sollte die medizinische Begründung dokumentiert und gegebenenfalls mit Krankenkasse und verordnender Praxis geklärt werden.
Nein.
Eine Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen bedeutet nicht automatisch, dass alle freiwilligen Zusatzleistungen kostenlos werden.
Die Zuzahlungsbefreiung betrifft gesetzliche Zuzahlungen.
Freiwillige Mehrkosten sind davon zu unterscheiden.
Bei:
sprechen wir über Hilfsmittel.
Bei:
sprechen wir über Heilmittel.
Für Heilmittel gelten andere Zuzahlungsregeln.
Deshalb sollten Rechnungen für Physiotherapie und Kompressionsversorgung nicht miteinander verglichen werden.
Dieser Artikel beschreibt vor allem die gesetzliche Krankenversicherung.
Bei privaten Krankenversicherungen richtet sich die Kostenübernahme insbesondere nach:
Die hier genannten gesetzlichen GKV-Zuzahlungsgrenzen gelten dort nicht automatisch.
Eine gültige Befreiung betrifft die gesetzliche Zuzahlung, nicht automatisch freiwillig gewählte Extras. Lassen Sie zunächst klären, welcher Kostenanteil gemeint ist. Zeigen Sie den Befreiungsnachweis und fragen Sie nach einer schriftlichen Aufschlüsselung. Falls trotzdem eine gesetzliche Zuzahlung verlangt wird, bitten Sie Ihre Krankenkasse um Prüfung. Eine medizinisch notwendige Leistung sollte nicht ohne Klärung als freiwilliges Extra abgerechnet werden.
Für Erwachsene in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Befreiung: grundsätzlich zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels.
Nein. Eine medizinisch notwendige Maßversorgung ist nicht automatisch eine freiwillige Zusatzleistung.
Nein. Entscheidend ist, ob die Versorgung medizinisch notwendig ist.
Nein. Lassen Sie sich erklären, welche medizinisch geeignete mehrkostenfreie Versorgung zur Verfügung steht.
Das kann je nach Hersteller und Vertrag unterschiedlich sein. Eine rein ästhetische Sonderauswahl kann freiwillige Mehrkosten verursachen.
Dass keine freiwilligen Zusatzkosten entstehen. Die gesetzliche Zuzahlung kann trotzdem anfallen.
Das Gesetz knüpft an jedes abgegebene Hilfsmittel an, nicht pauschal an jedes Rezept. Ob Ihre Versorgung als Paar, Einzelstrumpf oder Strumpfhose abgerechnet wird, lassen Sie sich anhand der konkreten Abrechnungsposition erklären. Aus „5 bis 10 Euro“ lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres der Gesamtbetrag für mehrere Hilfsmittel berechnen.
Ja, wenn Ihre gesetzlichen Zuzahlungen die persönliche jährliche Belastungsgrenze erreichen und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Freiwillige Mehrkosten sind nicht dasselbe wie gesetzliche Zuzahlungen. Für die Belastungsgrenze sind die gesetzlich relevanten Zuzahlungen maßgeblich.
Fragen Sie zunächst nach der medizinisch geeigneten mehrkostenfreien Versorgung. Besteht diese nach Ihrer Situation nicht, sollte die medizinische Notwendigkeit der gewünschten Ausführung konkret geklärt und dokumentiert werden.
➡ Heilmittel und Hilfsmittel bei Lymphödem oder Lipödem
➡ Hilfsmittel von der Krankenkasse abgelehnt – Widerspruch richtig vorbereiten
➡ Kompressionsversorgung richtig messen
➡ Kompressionsstrumpf schneidet ein
➡ Therapieziele bei Lymphödem oder Lipödem
Gesetzliche Grundlagen: § 33 SGB V – Hilfsmittel, § 61 SGB V – Höhe der Zuzahlung und § 127 SGB V – Beratung über Versorgung und Mehrkosten. Die konkrete Abrechnung sollte mit dem Leistungserbringer und der Krankenkasse geklärt werden.
Die praktischen Checklisten dienen der Umsetzung im Alltag. Sie sind keine eigenständig untersuchten Behandlungsverfahren.
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt und anschließend von O. Rothhardt, Inhaber der Website, umfassend auf Richtigkeit geprüft und aktualisiert.
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